Ladekrane sind anspruchsvolle, technische Arbeitsgeräte, die einer sachgerechten Bedienung bedürfen.
Ein Unternehmer, der Ladekräne einsetzt muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Kränen sicher und zweckentsprechend, aber auch wirtschaftlich umgehen können. Eine wesentliche Voraussetzung dazu ist qualifiziertes Personal.
BGV D 6 § 29 Auftrag zum Steuern von Ladekränen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte (Mitarbeiter des Unternehmens) beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahren Personen zu, DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1)
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen,
bestimmt § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Kräne“.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.
(2) Lkw-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
(3) Lkw-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Lkw-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Lkw-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
Beauftragung des Kranführers
Die Berechtigung zum Führen eines Krans setzt eine Beauftragung durch den Arbeitgeber (Unternehmer) voraus:
„Der Unternehmer muss Kranführer mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.“ (Auszug: § 29 UVV „Krane“)
Da mit motorischer Kraft angetriebene Lkw-Ladekrane zu den „ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen“ zählen, hat der Unternehmer Lkw-Ladekranführer schriftlich mit dem Führen des Krans zu beauftragen.
Ausbildung
Die Ausbildungsdauer zum Erwerb des Fahrausweises für Ladekranführer beträgt ca. 2 Tage.
Unterweisung
Eine jährliche Unterweisung für den Ladekranführer hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
"Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden."
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