Nicht nur für das Bewegen von Gütern, sonder auch für Menschen, die sich im Verkehrsbereich aufhalten!
Ein Unternehmer, der im internen Betrieb Gabelstapler oder andere Flurförderzeuge einsetzt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher und zweckentsprechend, aber auch wirtschaftlich umgehen können. Eine wesentliche Voraussetzung dazu ist qualifiziertes Personal.
BGV D 27 §7 Auftrag zum Steuern von Flurförderfahrzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind (in Ausnahmefällen bereits ab 16 Jahren)
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. Ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Flurföderfahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur betrieben werden, wenn sie nach der StVZO und StVO ausgerüstet sind und der Maschinenführer die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Folgende Fahrerlaubnis ist notwendig:
- Bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von max. 6 km/h darf ohne Fahrerlaubnis gefahren werden
- Beträgt die bbH max. 25 km/h, ist die Fahrerlaubnis der Klasse L (alte Klasse 5) erforderlich. Die zulässige Gesamtmasse bleibt unberücksichtigt;
- Beträgt die bbH mehr als 25 km/h, ist bei Erdbaumaschinen (z. B. Mobilbagger/Radlader):
- a) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis einschließlich 3.500 kg die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich,
- b) über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse C 1 (alte Klasse 3) erforderlich.
- c) Über 7,5 t zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse C (alte Klasse 2) erforderlich.
Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:
- Fahrerlaubnis
- Fahrausweis (bestätigt Eignung, Ausbildung, die Beauftragung für bestimmte Geräte und Betriebsbereiche).
- Betriebserlaubnis (Allg. Betriebserlaubnis ABE oder Einzelbetriebserlaubnis EBE) oder EG-Typgenehmigung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h
- Betriebsanleitung
- Aufzeichnungen über die Prüfung nach § 10 BetrSichV (früher Sachkundigenprüfung)
Ein Flurförderfahrzeug von nicht mehr als 6 km/h bbh benötigt keine Betriebserlaubnis, jedoch muss sie ebenfalls den einschlägigen Vorschriften der StVZO entsprechen.
Ist die bbH kleiner oder gleich 20 km/h, dann reicht die Kennzeichnung auf der linken Seite der Flurfördermaschine mit der Adresse des Besitzers (Betreiberschild, § 64 b StVZO).
Ist die bbH höher als 20 km/h, dann muss das selbstfahrende Flurförderfahrzeug ein eigenes Kennzeichen haben.
Ausbildung
Die Ausbildungsdauer zum Erwerb des Fahrausweises für Gabelstapler beträgt 2 Tage.
Nach einer erfolgreichen abgeschlossenen Ausbildung muss noch eine betriebsinterne Einweisung auf spezielle Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden.
Unterweisung
Eine jährliche Unterweisung für den Gabelstaplerfahrer hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
"Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden."
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