Benötigt man einen Führerschein für Baumaschinen? Ja! Alle wichtigen Infos sind auf dieser Seite zu finden.

Der Unternehmer und die von ihm beauftragten Personen dürfen nur entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen und mit dem Führen von Erdbaumaschinen beauftragen.
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- DGVU Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Was sind die DGUV?
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)-Vorschriften stellen ein sogenanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind damit für die Unternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.

Ein Mitarbeiter darf erst eine Erdbaumaschine bedienen, wenn er hierfür qualifiziert ist. Der Baumaschinenführer muss,

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (in Ausnahmefällen bereits ab 16 Jahren)
  • körperlich und geistig geeignet, zuverlässig und
  • im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sein.
  • Er muss seine Befähigung dem Unternehmer gegenüber nachgewiesen haben und
  • vom Unternehmer für diese Aufgabe bestimmt werden.

 

Erdbaumaschinen dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nur betrieben werden, wenn sie nach der StVZO und StVO ausgerüstet sind und der Maschinenführer die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Folgende Fahrerlaubnis ist notwendig:

  • Bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von max. 6 km/h darf ohne Fahrerlaubnis gefahren werden
  • Beträgt die bbH max. 25 km/h, ist die Fahrerlaubnis der Klasse L (alte Klasse 5) erforderlich. Die zulässige Gesamtmasse bleibt unberücksichtigt;
  • Beträgt die bbH mehr als 25 km/h, ist bei Erdbaumaschinen (z. B. Mobilbagger/Radlader):
    • a) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis einschließlich 3.500 kg die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich,
    • b) über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse C 1 (alte Klasse 3) erforderlich.
    • c) Über 7,5 t zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse C (alte Klasse 2) erforderlich.

 

Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • Fahrerlaubnis
  • Fahrausweis (bestätigt Eignung, Ausbildung, die Beauftragung für bestimmte Geräte und Betriebsbereiche).
  • Betriebserlaubnis (Allg. Betriebserlaubnis ABE oder Einzelbetriebserlaubnis EBE) oder EG-Typgenehmigung für Erdbaumaschinen (z. B. Mobilbagger/Radlader) mit einer zulässigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h
  • Betriebsanleitung
  • Aufzeichnungen über die Prüfung nach § 10 BetrSichV (früher Sachkundigenprüfung)

 

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine von nicht mehr als 6 km/h bbh benötigt keine Betriebserlaubnis, jedoch muss sie ebenfalls den einschlägigen Vorschriften der StVZO entsprechen.
Ist die bbH kleiner oder gleich 20 km/h, dann reicht die Kennzeichnung auf der linken Seite der Erdbaumaschinen mit der Adresse des Besitzers (§ 64 b StVZO).
Ist die bbH höher als 20 km/h, dann muss die selbstfahrende Erdbaumaschine ein eigenes Kennzeichen haben.

Ausbildung


Preise

Die Ausbildungsdauer zum Erwerb des Fahrausweises für Erdbaumaschinenführer beträgt:

  • 5 Tage für Fahrer von Erdbaumaschinen mit Grundkenntnissen in deren Bedienung
  • 15 Tage für Teilnehmer ohne Grundkenntnisse in der Bedienung von Erdbaumaschinen

Unterweisung


Preise

Eine jährliche Unterweisung für den Erdbaumaschinenführer hat nach § 4 der BGV A1 stattzufinden:
"Der Unternehmer hat den Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen, sie muss dokumentiert werden."

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